BFH - Beschluß vom 03.07.2002
X B 178/01
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1339

Übereinstimmende Erledigungserklärung; Begründung einer NZB nach neuem Recht

BFH, Beschluß vom 03.07.2002 - Aktenzeichen X B 178/01

DRsp Nr. 2002/10449

Übereinstimmende Erledigungserklärung; Begründung einer NZB nach neuem Recht

1. An übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten ist das FG ohne weitere Nachprüfung gebunden. Die Erklärungen haben konstitutive Bedeutung. Eines gerichtlichen Ausspruchs über die Erledigung der Hauptsache bedarf es nicht.2. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung eines Rechtssache.3. Die Rechtsfrage, ob eine Erledigungserklärung widerrufen werden kann, bedarf keiner Klärung, denn diese Erklärungen sind grds. unwiderruflich, da durch sie eine Prozesslage abschließend gestaltet wird.4. Auch nach der FGO -Novelle ist die Zulässigkeit einer NZB hinsichtlich der Anforderungen an ihre Begründung grds. nur nach den innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist vorgebrachten Ausführungen zu beurteilen; spätere Darlegungen sind - abgesehen von bloßen Erläuterungen und Ergänzungen - nicht zu berücksichtigen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 1 ;

Gründe: