1. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hatte die ursprünglich auf ... DM festgesetzte Investitionszulage für 1993 mit gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) geändertem Bescheid auf ... DM herabgesetzt und den Differenzbetrag verzinslich zurückgefordert. Die auf die Aufhebung des Änderungsbescheides und der Einspruchsentscheidung gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet ab. Während des Revisionsverfahrens entsprach das FA dem Begehren der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) im Wesentlichen und setzte die Investitionszulage für 1993 auf ... DM fest. Zur Erläuterung wies das FA darauf hin, bei der Berechnung der Investitionszulage im ursprünglichen Bescheid sei ihm zugunsten der Klägerin ein Rechenfehler in Höhe von 1 000 DM unterlaufen.
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