Die Beteiligten haben übereinstimmend den Rechtsstreit (veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 992) in der Hauptsache für erledigt erklärt. Danach ist die Vorentscheidung gegenstandslos und nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 143, § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung).
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