Streitig ist, ob die Überführung eines Wirtschaftsguts in einen anderen betrieblichen Bereich eine Überentnahme im Sinne von § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes (EStG) auslösen kann.
Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft (künftig: Klägerin). Ihr persönlich haftender Gesellschafter ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (künftig: GmbH). Als Kommanditist war zunächst nur ein A.V. (künftig: V) eingetreten. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der Betrieb einer international tätigen Spedition.
An dem Gesellschaftsvermögen der Klägerin war lediglich V beteiligt. Dieser war ferner der alleinige Eigentümer verschiedener Grundstücke. Die Grundstücke hatte V der Klägerin verpachtet.
V hatte ferner zusammen mit seinen beiden Kindern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (künftig: GbR) errichtet. An dem Gesellschaftsvermögen der GbR hatte sich V mit drei Fünfteln beteiligt, die Kinder mit je einem Fünftel.
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