FG Niedersachsen - Urteil vom 27.04.2005
16 K 575/02
Normen:
EStG § 4 Abs. 4a ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 775

Überentnahmen; Rückwirkung - Anwendbarkeit des § 4 Abs. 4a EStG für das Jahr 1999

FG Niedersachsen, Urteil vom 27.04.2005 - Aktenzeichen 16 K 575/02

DRsp Nr. 2006/11822

Überentnahmen; Rückwirkung - Anwendbarkeit des § 4 Abs. 4a EStG für das Jahr 1999

1. § 4 Abs. 4a EStG ist für das Jahr 1999 anwendbar. 2. Die Änderung der Anwendungsnorm des § 52 Abs. 11 EStG durch das StÄndG 2001 beinhaltet keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4a ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Eheleute. Sie werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger betreibt seit 1993 eine Apotheke. Er wählte ein Wirtschaftsjahr, welches jährlich am 30. Juni endet. Bis zum 30. Juni 1998 betrugen die Gewinne und Einlagen übersteigenden Entnahmen aus dem Betrieb der Apotheke 72.709,- DM. Im Wirtschaftsjahr 1998/1999 betrugen die Überentnahmen des Klägers 863.193,- DM. Der in der Gewinnermittlung gebuchte Zinsaufwand dieses Wirtschaftsjahres betrug 51.609,95 DM.