BFH - Beschluss vom 11.02.2003
VII B 318/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; ZK Art. 201 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 674

Überführung von Waren in den freien Verkehr, Präferenzregelungen

BFH, Beschluss vom 11.02.2003 - Aktenzeichen VII B 318/02

DRsp Nr. 2003/5707

Überführung von Waren in den freien Verkehr, Präferenzregelungen

Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass Präferenzmaßnahmen nur im Zusammenhang mit einer Anmeldung der Waren zur Überführung in ein bestimmtes Verfahren angewendet und daher nur dann bei der Berechnung der Zollschuld berücksichtigt werden können, wenn eine Zollschuld nach Art. 201 Abs. 1 ZK aufgrund einer entsprechenden Anmeldung entsteht. Denn in den übrigen Fällen der Entstehung der Zollschuld fehlt es an der für die Anwendung der Präferenzmaßnahmen erforderlichen Anmeldung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist daher zu verneinen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; ZK Art. 201 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) reiste im Juli 1999 aus der Schweiz über den Flughafen ... in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein. Dabei benutzte sie bei der Zollstelle den grünen Ausgang für anmeldefreie Waren. Auf Nachfrage der anwesenden Zollbeamten gab sie an, keine anzumeldenden Waren mit sich zu führen. Bei einer anschließenden Kontrolle der Handtasche der Klägerin stellten die Zollbeamten sieben Armbanduhren und 68 Schmuckstücke fest. Die Klägerin erklärte, die Waren für ihr Ladengeschäft mitgebracht zu haben.