I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) reiste im Juli 1999 aus der Schweiz über den Flughafen ... in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein. Dabei benutzte sie bei der Zollstelle den grünen Ausgang für anmeldefreie Waren. Auf Nachfrage der anwesenden Zollbeamten gab sie an, keine anzumeldenden Waren mit sich zu führen. Bei einer anschließenden Kontrolle der Handtasche der Klägerin stellten die Zollbeamten sieben Armbanduhren und 68 Schmuckstücke fest. Die Klägerin erklärte, die Waren für ihr Ladengeschäft mitgebracht zu haben.
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