BFH - Urteil vom 24.04.2002
I R 20/01
Normen:
KStG §§ 4 8 Abs. 3 S. 2 ; AO (1977) § 176 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2002, 1680
BFH/NV 2002, 1260
BFHE 199, 148
BStBl II 2003, 412
DB 2002, 1693
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 28.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1898/99

Überführung von Wirtschaftsgütern in Hoheitsbereich

BFH, Urteil vom 24.04.2002 - Aktenzeichen I R 20/01

DRsp Nr. 2002/10142

Überführung von Wirtschaftsgütern in Hoheitsbereich

»Werden Wirtschaftsgüter, die Betriebsvermögen eines Betriebs gewerblicher Art sind, ohne entsprechende Gegenleistung in den Hoheitsbereich der Trägerkörperschaft überführt, ist dies nicht als Entnahme, sondern als Gewinnausschüttung zu beurteilen.«

Normenkette:

KStG §§ 4 8 Abs. 3 S. 2 ; AO (1977) § 176 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --eine Ortsgemeinde-- versorgt durch ihre Gemeindewerke, ein Betrieb gewerblicher Art (BgA) i.S. des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), das Gemeindegebiet mit Wasser und Energie. 1989 erwarb sie ein bebautes Grundstück, um es zum Teil hoheitlich und im Übrigen --als Betriebshof-- für Zwecke der Gemeindewerke zu nutzen. Den Kaufpreis finanzierte die Klägerin durch Städtebauförderungsmittel, Kommunaldarlehen und Eigenmittel.