FG Sachsen - Urteil vom 08.05.2019
5 K 337/19
Normen:
DSGVO Art. 4 Nr. 1; DSGVO Art. 7; DSGVO Art. 15 Abs. 3; BDSG § 29 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DStRE 2020, 882

Übergabe einer Kopie der personenbezogenen Daten i.R.e. Antrags auf Akteneinsicht

FG Sachsen, Urteil vom 08.05.2019 - Aktenzeichen 5 K 337/19

DRsp Nr. 2020/4692

Übergabe einer Kopie der personenbezogenen Daten i.R.e. Antrags auf Akteneinsicht

Tenor

1.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin unverzüglich eine Kopie aller bei ihm vorliegenden Daten, die dessen Betriebsprüfung für die Veranlagungsjahre 2011 bis 2013 von ihr erhoben hat, zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 1/2 und der Beklagte 1/2.

3.

Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

DSGVO Art. 4 Nr. 1; DSGVO Art. 7; DSGVO Art. 15 Abs. 3; BDSG § 29 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über ein Auskunftsrecht nach Art. 15 der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) i.V.m. § 2a Abs. 5 der Abgabenordnung 1977 (AO).

Der Beklagte führte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung betreffend die Veranlagungszeiträume 2011-2013 durch, die mittlerweile abgeschlossen ist.