VGH Bayern - Urteil vom 18.02.2020
21 B 17.1314
Normen:
MilchquotV § 48 Abs. 1 S. 1; MilchquotV § 48 Abs. 3 S. 1-2; MGV § 7 Abs. 1 S. 1; VO (EG) 1234/2007 Art. 74 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 18.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen RN 7 K 14.1442

Übergang der Milchquote nach Kündigung eines zwischen dem Verpächter und dem Pächter bestehenden Landpachtvertrages

VGH Bayern, Urteil vom 18.02.2020 - Aktenzeichen 21 B 17.1314

DRsp Nr. 2020/5045

Übergang der Milchquote nach Kündigung eines zwischen dem Verpächter und dem Pächter bestehenden Landpachtvertrages

Tenor

I.

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. Juni 2015 wird der Bescheid des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... vom 28. Juli 2014 aufgehoben.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II.

Von den Kosten des ersten Rechtszugs haben der Beklagte und die Beigeladene je 3/8 zu tragen; der Kläger hat 1/4 der Kosten sowie 1/4 der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Beklagte 3/4 und der Kläger 1/4 zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags oder durch Hinterlegung abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

MilchquotV § 48 Abs. 1 S. 1; MilchquotV § 48 Abs. 3 S. 1-2; MGV § 7 Abs. 1 S. 1; VO (EG) 1234/2007 Art. 74 Abs. 1;

Tatbestand