BFH - Urteil vom 29.02.2012
I R 16/11
Normen:
EStG 1997 § 2a Abs. 3; UmwStG 1995 n.F. § 4 Abs. 2; UmwStG 1995 § 12 Abs. 3 S. 1; UmwStG 1977 § 15 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG München, vom 07.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1005/09

Übergang des Hinzurechnungsvolumens einer Kapitalgesellschaft gem. § 2a Abs. 3 S. 3 EStG 1997 nach einer Verschmelzung auf eine andere Kapitalgesellschaft

BFH, Urteil vom 29.02.2012 - Aktenzeichen I R 16/11

DRsp Nr. 2012/14074

Übergang des Hinzurechnungsvolumens einer Kapitalgesellschaft gem. § 2a Abs. 3 S. 3 EStG 1997 nach einer Verschmelzung auf eine andere Kapitalgesellschaft

NV: Ein bei der übertragenden Körperschaft vorhandenes Hinzurechnungsvolumen (Nachversteuerungsvolumen) nach § 2a Abs. 3 Satz 3 EStG 1997 geht nach der Rechtslage im Jahr 1997 bei einer Verschmelzung nicht auf die übernehmende Kapitalgesellschaft über.

Normenkette:

EStG 1997 § 2a Abs. 3; UmwStG 1995 n.F. § 4 Abs. 2; UmwStG 1995 § 12 Abs. 3 S. 1; UmwStG 1977 § 15 Abs. 3;

Gründe

I. Streitpunkt ist, ob im Streitjahr 1997 das Hinzurechnungsvolumen einer Kapitalgesellschaft gemäß § 2a Abs. 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG 1997) nach einer Verschmelzung auf eine andere Kapitalgesellschaft auf diese übergegangen ist.

Mit Verschmelzungsvertrag vom 17. März 1998 wurde die X-AG im Wege der Aufnahme auf die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) --ebenfalls eine AG-- verschmolzen. Als steuerlicher Übertragungsstichtag wurde der 31. Dezember 1997 festgelegt.