BFH - Urteil vom 29.11.2006
I R 16/05
Normen:
UmwStG (1995) § 12 Abs. 3 S. 2 ; EStG (1990) § 10d Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2007, 707
BB 2007, 927
BFH/NV 2007, 1062
BFHE 216, 144
DB 2007, 664
DStR 2007, 531
GmbHR 2007, 444
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 09.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3458/03

Übergang des Verlustabzugs bei Verschmelzung von Unternehmen; Einstellung des Geschäftsbetriebs

BFH, Urteil vom 29.11.2006 - Aktenzeichen I R 16/05

DRsp Nr. 2007/5581

Übergang des Verlustabzugs bei Verschmelzung von Unternehmen; Einstellung des Geschäftsbetriebs

»1. Der Übergang des verbleibenden Verlustabzugs nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 setzt nur voraus, dass zum Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister die übertragende Körperschaft (irgend-)einen Geschäftsbetrieb unterhält, der das übertragende Unternehmen noch als wirtschaftlich aktiv erscheinen lässt. Nicht erforderlich ist, dass dieser Geschäftsbetrieb mit dem Betrieb, der die Verluste verursacht hat, identisch ist und einen vergleichbaren Umfang aufweist (Abgrenzung vom BMF-Schreiben vom 25. März 1998, BStBl I 1998, 268 Tz. 12.19 f.). 2. Der übergegangene Verlustabzug kann von der übernehmenden Körperschaft in dem Veranlagungszeitraum abgezogen werden, in dem der steuerliche Übertragungsstichtag liegt (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 25. März 1998, BStBl I 1998, 268 Tz. 12.16).«

Normenkette:

UmwStG (1995) § 12 Abs. 3 S. 2 ; EStG (1990) § 10d Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, betreibt ein Unternehmen, das den Verlag, die Herausgabe und den Druck von Zeitungen, Zeitschriften, Büchern und sonstigen Druckerzeugnissen aller Art, die Entwicklung und den Betrieb elektronischer Kommunikationsmittel aller Art sowie publizistische Dienstleistungen zum Gegenstand hat.