FG Sachsen - Urteil vom 22.09.2011
1 K 934/07
Normen:
KStG 1999 § 8 Abs. 4 S. 1; KStG 1999 § 8 Abs. 4 S. 2; GenG § 43 Abs. 3; GewStG 1999 § 10a S. 1; GewStG 1999 § 10a S. 2;
Fundstellen:
BB 2012, 2209

Übergang des Verlustabzugs einer Genossenschaft bei Verschmelzung auf eine andere Genossenschaft und überwiegender Beteiligung der bisherigen Genossenschaftsmitglieder an der neuen Genossenschaft

FG Sachsen, Urteil vom 22.09.2011 - Aktenzeichen 1 K 934/07

DRsp Nr. 2012/12251

Übergang des Verlustabzugs einer Genossenschaft bei Verschmelzung auf eine andere Genossenschaft und überwiegender Beteiligung der bisherigen Genossenschaftsmitglieder an der „neuen” Genossenschaft

1. § 8 Abs. 4 KStG 1999 gilt für Körperschaften und damit auch für Genossenschaften. Bei der Übertragung von Genossenschaftsanteilen geht die wirtschaftliche Identität der Genossenschaft verloren, wenn durch die Anteilsübertragung das gleiche wirtschaftliche Ergebnis erreicht wird wie bei der Übertragung der Mehrheit der Anteile an einer Kapitalgesellschaft. 2. Bei der Verschmelzung einer Genossenschaft auf eine andere Genossenschaft tritt ein Verlust der wirtschaftlichen Identität nicht ein – und ist § 8 Abs. 4 KStG 1999 nicht anwendbar –, wenn die Zahl der neuen Mitglieder die Zahl der Altmitglieder nicht übersteigt und wenn die neuen Mitglieder nicht in der Lage sind, Beschlüsse gegen den Willen der Altmitglieder zu fassen.

1. Die Kosten des Verfahrens werden dem Finanzamt auferlegt.

2. Die Revision wird zugelassen.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Das Finanzamt darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.