Die Beschwerde ist unzulässig. Sie wird zwar auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt. Die grundsätzliche Bedeutung wird jedoch in der Beschwerdebegründung nicht ausreichend dargelegt (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625). Es muß sich zudem um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage handeln (ständige Rechtsprechung vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 22. August 1997 III B 32/97, BFH/NV 1998, 333).
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