FG Brandenburg - Urteil vom 26.09.2001
6 K 1159/99 KG
Normen:
FGO § 100 Abs. 1 S. 4 ;

Übergang von der Verpflichtungsklage zur Fortsetzungsfeststellungsklage; Familienleistungsausgleich

FG Brandenburg, Urteil vom 26.09.2001 - Aktenzeichen 6 K 1159/99 KG

DRsp Nr. 2002/1992

Übergang von der Verpflichtungsklage zur Fortsetzungsfeststellungsklage; Familienleistungsausgleich

1. Der Übergang von der Verpflichtungsklage zur Fortsetzungsfeststellungsklage ist möglich, wenn sich ein Verwaltungsakt erledigt hat. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach dessen Regelungsinhalt. Maßgeblich ist nur, dass der Verwaltungakt rechtlich nicht mehr vorhanden ist. 2. Hat die Familienkasse während des Klageverfahrens gegen die Ablehnung der Gewährung von Kindergeld für den streitigen Zeitraum Kindergeld festgesetzt, hat sich durch den Erlass des beantragten Bescheids das Verfahren erledigt, nicht jedoch der begehrte Verwaltungsakt. Ein Übergang von der Verpflichtungsklage zur Fortsetzungsfeststellungsklage ist in diesem Fall nicht möglich.

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 1 S. 4 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten streiten im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage darüber, ob die ursprüngliche Ablehnung der Gewährung von Kindergeld für den Zeitraum Januar 1999 bis November 1999 für das Kind A... berechtigt gewesen ist.

Der Kläger beantragte im Oktober 1998 Kindergeld für die Zeit von Januar bis November 1999 für seinen Sohn A..., der sich in dieser Zeit in der Berufsausbildung befand und Einkünfte unterhalb der gesetzlichen Einkunftsgrenze erzielte.