Streitig ist, ob bei der Einbringung eines Betriebs in eine Personengesellschaft zurückbehaltende Forderungen im Rahmen der Ermittlung eines Übergangsgewinns zu berücksichtigen sind.
Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger erzielt als Arzt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Er führte bis Ende des Jahres 1998 eine Einzelpraxis, für die er den jeweiligen Gewinn nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz - EStG - ermittelte.
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