FG München - Beschluss vom 22.01.2003
2 V 3708/02
Normen:
EStG § 4 Abs. 3 ; EStR 17 Abs. 1 S. 4; AO § 163 Abs. 1 S. 2 ;

Übergangsgewinn; Verteilung; Veräußerung; Aussetzung der Vollziehung in Sachen; Einkommensteuer 1995; Solidaritätszuschlag 1995

FG München, Beschluss vom 22.01.2003 - Aktenzeichen 2 V 3708/02

DRsp Nr. 2003/3301

Übergangsgewinn; Verteilung; Veräußerung; Aussetzung der Vollziehung in Sachen; Einkommensteuer 1995; Solidaritätszuschlag 1995

Keine Verteilung eines Übergangsgewinnes nach R 17 Abs. 1 Satz 6 EStR bei anschließender teilentgeltlicher Übertragung des Betriebes.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3 ; EStR 17 Abs. 1 S. 4; AO § 163 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Antragsteller sind Ehegatten. Der Antragsteller meldete zunächst bei der Stadt M und dann zum 1.11.94 bei der Gemeinde G die Tätigkeit Beratung/Vertrieb von EDV, Beratung in/über Marketing "XYZ" an. Bis zum 31.12.94 ermittelte er den Gewinn nach § 4 Absatz 3 EStG. Ab 1.1.95 wechselte er zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich.

Mit notarieller Urkunde vom 25.7.95 errichtete der Antragsteller die "XYZ GmbH". Die Stammeinlage in Höhe von DM 50.000 war durch die Einbringung von Wirtschaftsgütern im Wert von DM 39.972,78 und eines Pkw im Wert von DM 14.434,78 aufzubringen. Die eingebrachte Computerhardware stammte aus der Einzelfirma des Antragstellers.

Zum 30.9.1995 meldete der Antragsteller seine Einzelfirma ab. Als künftigen Betriebsinhaber gab er die Antragstellerin an.