I. Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Gewinnausschüttung zur Herstellung der Ausschüttungsbelastung gemäß § 27 des Körperschaftsteuergesetzes 1999 (KStG 1999) führt.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine AG. Ihre Hauptversammlung beschloss am 20. Juni 2000 die Auflösung der Gesellschaft; der Abwicklungszeitraum sollte am 1. Juli 2000 beginnen. Zugleich wurde ein Rumpfwirtschaftsjahr für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2000 gebildet. Das erste Abwicklungsgeschäftsjahr sollte ebenfalls ein Rumpfwirtschaftsjahr mit dem Ende zum 31. Dezember 2000 sein.
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