Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig und rechtfertigt daher keine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
a) Die im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 1994 festgesetzte Einkommensteuer in Höhe von 292 DM ist rechtmäßig. Eine "Milderung" der Einkommensteuer aufgrund der Übergangsregelung in § 32d des Einkommensteuergesetzes i.d.F. für das Streitjahr 1994 (EStG) auf 0 DM ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht möglich.
Betragen die Erwerbsbezüge von zusammenveranlagten Ehegatten 22 140 DM bis 27 215 DM, ist nach § 32d Abs. 1 Satz 2 EStG die festzusetzende Einkommensteuer auf den Betrag zu mildern, der sich aus der Zusatztabelle für 1994 zur Splittingtabelle 1990 ergibt. Die festzusetzende Einkommensteuer ist nach § 2 Abs. 6 EStG, auf den in § 32 Abs. 1 Satz 1 EStG verwiesen wird, die tarifliche Einkommensteuer vermindert um --unter anderem-- "die Steuerermäßigungen".
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|