Die Klage wird abgewiesen.
2.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Die Revision zum Bundesfinanzhof wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger in Bezug auf mehrere Schenkungen durch seine Mutter in den Jahren 2007 und 2008 anstatt des gemäß der Vorschrift des § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung vorgesehenen Freibetrages von 205.000 € der nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts vom 24. Dezember 2008 (ErbStRG; vgl. BGBl. 2008 I S.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|