Übergangsweise vom Partner angemietetes Zimmer in Wohnheim kein eigener Hausstand; zeitlich erst nach Bezug einer neuen Wohnung am neuen Arbeitsort des Klägers begründeter Haupthausstand am neuen Arbeitsort der Lebensgefährtin nicht beruflich veranlasst
FG Thüringen, Urteil vom 15.01.2009 - Aktenzeichen 2 K 7/07
DRsp Nr. 2009/10789
Übergangsweise vom Partner angemietetes Zimmer in Wohnheim kein eigener Hausstand; zeitlich erst nach Bezug einer neuen Wohnung am neuen Arbeitsort des Klägers begründeter Haupthausstand am neuen Arbeitsort der Lebensgefährtin nicht beruflich veranlasst
1. Treten die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft innerhalb eines Jahres jeweils neue Stellen an unterschiedlichen auswärtigen Orten an, so stellt ein von der Partnerin des Klägers an ihrem neuen Arbeitsort angemietetes, 24 qm großes, vom Kläger mitgenutztes Zimmer in einem Gästewohnheim ihres Arbeitgebers keinen "eigenen Hausstand" des Klägers i. S. d. Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung dar, wenn es sich bei dem Leben in dem Wohnheimzimmer um eine Übergangslösung ohne eigene Kochmöglichkeit für die Zeit bis zum Finden einer geeigneten gemeinsamen Wohnung handelt, diese Übergangslösung jedoch wie ein Hotel- oder Pensionszimmer nicht den Charakter eines eigenen Hausstandes aufweist und zudem die Lebensgefährtin das Wohnheimzimmer allein finanziert, während der Kläger selbst keinen Beitrag zur Miete als wesentlichem Element der Haushaltsfinanzierung leistet.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Steufa-Z" abrufen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.