FG Münster - Urteil vom 01.06.2011
11 K 3869/10 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2b; EStG § 32 Abs 4;

Übergangszeit bei verspätetem Wehrdienstbeginn

FG Münster, Urteil vom 01.06.2011 - Aktenzeichen 11 K 3869/10 Kg

DRsp Nr. 2011/14065

Übergangszeit bei verspätetem Wehrdienstbeginn

Ein Zeitraum von fünf bis sechs Monaten zwischen Ende der Schulausbildung und Beginn des Grundwehrdienstes kann nicht als Übergangszeit i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG angesehen werden.

Normenkette:

EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2b; EStG § 32 Abs 4;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Zeitraum von fünf bis sechs Monaten zwischen Ende der Schulausbildung und Beginn des Grundwehrdienstes als Übergangszeit im Sinne des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b Einkommensteuergesetz zu werten ist.

Der Sohn des Klägers, T geb. am 04.02.1990, besuchte bis zum 01.07. das Werner-von-Siemens-Gymnasium in G. Er verließ das Gymnasium in der 12. Klasse. Mit Schreiben vom 31.07.2009 (Blatt 39 der Verwaltungsvorgänge) willigte T mit einer Einziehung zum 01.10.2009 zum Grundwehrdienst ein. Tatsächlich wurde er dann laut Mitteilung des Kreiswehrersatzamtes M vom 01.10.2009 zum 01.01.2010 einberufen (vgl. Blatt 38 der Verwaltungsvorgänge). In der Zwischenzeit übte er eine Tätigkeit als Helfer in einem Gartenbaubetrieb der Firma W + G Galabau aus (vgl. Blatt 23 der Verwaltungsvorgänge).

Die Beklagte zahlte dem Kläger während des gesamten Jahres bis Dezember 2009 Kindergeld in Höhe von 164 EUR monatlich. Ihr war der Umstand, dass T die Schulausbildung abgebrochen hatte, nicht bekannt gewesen.