FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.05.2001
1 K 1463/01
Normen:
EStG § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a ; EStG § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c ;

Übergangszeit nach § 34 Abs. 4 Satz 1 EStG

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.05.2001 - Aktenzeichen 1 K 1463/01

DRsp Nr. 2002/4280

Übergangszeit nach § 34 Abs. 4 Satz 1 EStG

Ein volljähriges Kind befindet sich nach Abschluss der Berufsausbildung als Groß- und Einzelhandelskaufmann im Januar 1998 und anschließender Vollzeiterwerbstätigkeit im Ausbildungsbetrieb nicht in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, wenn es sich am 30. März 1998 an dem Wirtschaftsgymnasium bewirbt und dieses ab 31. August 1998 besucht. Die Einkünfte aus der Vollzeiterwerbs-Tätigkeit sind nicht bei der Ermittlung des Grenzwertes hinzuzurechnen.

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a ; EStG § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger Kindergeld für ... von September bis Dezember 1998 zusteht.

Der Kläger ist Vater des am ... Dezember 1977 geborenen Sohnes ... hat zunächst das Gymnasium an der ... in ... besucht. Vom 1. August 1995 bis 31. Januar 1998 hat er eine Berufsausbildung als Groß- und Außenhandelskaufmann bei P. in ... absolviert. Nach Ende der Ausbildung hat ... bei dieser Firma bis 31. August 1998 gearbeitet. Seit 31. August 1998 besucht er das Wirtschaftsgymnasium in ..., angemeldet hat er sich dort am 30. März 1998.