Die auf Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Verfahrensmängel sind zum Teil nicht in einer den Erfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt, zum Teil liegen sie nicht vor.
1.
Ohne Erfolg rügt der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), das Finanzgericht (FG) habe "durch Nichtvorlage der Unterlagen" die Pflicht zur Gewährung von Akteneinsicht (§ 78 FGO) verletzt und ihn nicht darauf hingewiesen, dass er Akteneinsicht beim FG hätte nehmen können.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|