BFH - Beschluß vom 21.02.2000
XI B 132/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 882

Übergehen von Beweisanträgen

BFH, Beschluß vom 21.02.2000 - Aktenzeichen XI B 132/98

DRsp Nr. 2000/3651

Übergehen von Beweisanträgen

Sind die zum Beweis gestellten Tatsachen nach der rechtlichen Beurteilung des FG nicht erheblich, darf das FG den gestellten Beweisantrag übergehen. Ein Verfahrensmangel liegt insoweit nicht vor.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Revision kann nicht wegen Divergenz gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zugelassen werden. Entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) weicht das anzufechtende Urteil nicht von den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Juli 1980 VI R 167/77 (BFHE 131, 345, BStBl 1981, 52) und vom 11. Juni 1997 X R 242/93 (BFHE 183, 427, BStBl II 1997, 612) ab. Auch das Finanzgericht (FG) geht davon aus, dass die Grundsätze von Treu und Glauben dazu führen können, es bei einem einmal gewährten Spenden-Sonderausgabenabzug zu belassen.