BFH - Beschluss vom 29.10.2004
XI B 213/02
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 § 78 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 566
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 20.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 6114/98

Übergehen von Beweisanträgen

BFH, Beschluss vom 29.10.2004 - Aktenzeichen XI B 213/02

DRsp Nr. 2005/1886

Übergehen von Beweisanträgen

1. Zu den Voraussetzungen der Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Übergehen eines Beweisantrages.2. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör infolge Bezugnahme auf einen dem Stpfl. unbekannten Vermerk in den Steuerakten kommt nicht in Betracht, wenn der Stpfl. von seinem Anspruch, gem. § 78 FGO Akteneinsicht zu nehmen, keinen Gebrauch macht.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 § 78 ;

Gründe:

I. Die Klage der zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) richtet sich gegen die Einkommensteuerbescheide für 1990 bis 1996 sowie Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 1990, 31. Dezember 1991, 31. Dezember 1992, 31. Dezember 1993 und 31. Dezember 1995.

Im finanzgerichtlichen Verfahren war streitig, ob ein im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung 1996/1997 zugunsten der Kläger für 1990 ermittelter Verlust noch bei der Verlustfeststellung zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 1990 zu berücksichtigen sei und sich hieraus im Wege des Verlustvortrags eine Minderung der festgesetzten Einkommensteuer für die Folgejahre ergebe.