Von einer Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 zweiter Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
1. Da die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) vor dem 1. Januar 2001 verkündet wurde, richtet sich die Zulässigkeit der eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften (Art.
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