BFH - Beschluss vom 18.03.2003
I B 98/02
Normen:
FGO §§ 76 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1191

Übergehen von Beweisanträgen; Verfahrensmangel

BFH, Beschluss vom 18.03.2003 - Aktenzeichen I B 98/02

DRsp Nr. 2003/9804

Übergehen von Beweisanträgen; Verfahrensmangel

1. Die bloße Behauptung, in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag gestellt zu haben, ist nicht ausreichend. Vielmehr ist zusätzlich vorzutragen, dass das FG den Beweisantrag nicht in das Protokoll aufgenommen und dahingehende Begehren des Beteiligten abgelehnt und den diesbezüglichen Beschluss nicht in das Protokoll aufgenommen hat. Vorzutragen ist ferner, dass von der Möglichkeit, eine entsprechende Berichtigung des Protokolls zu beantragen, Gebrauch gemacht wurde.2. Wird die Verletzung der Hinweispflicht des Gerichts gerügt, muss angegeben werden, worauf hätte hingewiesen und welche Frage hätte gestellt werden müssen und was darauf geantwortet worden wäre.

Normenkette:

FGO §§ 76 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Revisionsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), insbesondere keinen der von ihr gerügten Verfahrensmängel des Finanzgerichts (FG), in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt.