FG Niedersachsen - Urteil vom 18.01.2000
6 K 98/96
Normen:
KStG § 27 ; GmbHG § 30 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 816
GmbHR 2000, 830

Überhöhte Vorabausschüttung, Herstellung der Ausschüttungsbelastung

FG Niedersachsen, Urteil vom 18.01.2000 - Aktenzeichen 6 K 98/96

DRsp Nr. 2000/7746

Überhöhte Vorabausschüttung, Herstellung der Ausschüttungsbelastung

1. Gewinnausschüttung sind die auf einem handelsrechtlich ordnungsgemäß gefassten Beschluss erfolgten Gewinnverteilungen. Darunter fallen auch Vorabausschüttungen. 2. Zu einer Gewinnausschüttung führt auch die unter Verstoß gegen handelsrechtliche Vorschriften beschlossene Ausschüttung. 3. Wird durch eine Vorabausschüttung unter Verstoß gegen § 30 GmbHG das das Stammkapital deckende Vermögen angegriffen, so ist die Ausschüttungsbelastung nur hinsichtlich des tatsächlich erzielten Bilanzgewinns herzustellen, da nur insoweit nicht gegen die Kapitalerhaltungsvorschrift des § 30 GmbHG verstoßen wird.

Normenkette:

KStG § 27 ; GmbHG § 30 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob für eine in 1994 ausgezahlte und im Folgejahr teilweise zurückgewährte Vorabausschüttung die Ausschüttungsbelastung für den gesamten Betrag herzustellen ist.

Die Klägerin ist eine durch notariellen Gesellschaftsvertrag vom 13. Februar 1984 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Herstellung von Lithografien, Korrekturen und Umstellungen, Farbkorrekturen, Ganzseitenmontagen, Text- und Bildmontage sowie die vollständige Abwicklung von Druckaufträgen und verwandten Tätigkeiten ist.