Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob für eine in 1994 ausgezahlte und im Folgejahr teilweise zurückgewährte Vorabausschüttung die Ausschüttungsbelastung für den gesamten Betrag herzustellen ist.
Die Klägerin ist eine durch notariellen Gesellschaftsvertrag vom 13. Februar 1984 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Herstellung von Lithografien, Korrekturen und Umstellungen, Farbkorrekturen, Ganzseitenmontagen, Text- und Bildmontage sowie die vollständige Abwicklung von Druckaufträgen und verwandten Tätigkeiten ist.
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