FG Niedersachsen - Urteil vom 18.01.2000
6 K 542/96
Normen:
KStG § 27 ; GmbHG § 30 ;

Überhöhte Vorabausschüttung, Herstellung der Ausschüttungsbelastung

FG Niedersachsen, Urteil vom 18.01.2000 - Aktenzeichen 6 K 542/96

DRsp Nr. 2000/7748

Überhöhte Vorabausschüttung, Herstellung der Ausschüttungsbelastung

1. Gewinnausschüttung sind die auf einem handelsrechtlich ordnungsgemäß gefassten Beschluß erfolgten Gewinnverteilungen. Darunter fallen auch Vorabausschüttungen. 2. Zu einer Gewinnausschüttung führt auch die unter Verstoß gegen handelsrechtliche Vorschriften beschlossene Ausschüttung. 3. Wird durch eine Vorabausschüttung unter Verstoß gegen § 30 GmbHG das das Stammkapital deckende Vermögen angegriffen, so ist die Ausschüttungsbelastung nur hinsichtlich des tatsächlich erzielten Bilanzgewinns herzustellen, da nur insoweit nicht gegen die Kapitalerhaltungsvorschrift des § 30 GmbHG verstoßen wird.

Normenkette:

KStG § 27 ; GmbHG § 30 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine überhöhte Vorabausschüttung, die einen Erstattungsanspruch nach §§ 30, 31 GmbH-Gesetz auslöst, die Kapitalertragsteuer zu berichtigen ist.