FG München - Urteil vom 10.06.2011
8 K 1016/08
Normen:
AO § 175 Abs. 1 Nr. 1; AO § 169 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2012, 284
DStRE 2012, 959

Überholende Kausalität, Ingerenz und Pflichtwidrigkeitszusammenhang bei Steuerhinterziehung bzw. leichtfertiger Steuerverkürzung

FG München, Urteil vom 10.06.2011 - Aktenzeichen 8 K 1016/08

DRsp Nr. 2011/19207

Überholende Kausalität, Ingerenz und Pflichtwidrigkeitszusammenhang bei Steuerhinterziehung bzw. leichtfertiger Steuerverkürzung

Ist nicht das pflichtwidrige Handeln des Steuerpflichtigen, sondern letztlich ein fehlerhaftes Verwaltungshandeln maßgeblich für die eingetretene Steuerverkürzung, so scheidet eine Verlängerung der Festsetzungsverjährungsfrist nach § 169 Abs. 2 S. 2 aus.

1. Der Einkommensteueränderungsbescheid für 2001 vom 4. April 2007 und die Einspruchsentscheidung vom 27. Februar 2008 werden aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 Nr. 1; AO § 169 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Änderung eines Steuerbescheides trotz Ablaufs der regulären Festsetzungsverjährungsfrist noch zulässig war.