Im Ergebnis handelt es sich um Gefälligkeiten aufgrund der familiären Bindung der Brüder mit der Folge, dass ein Betriebsausgabenabzug der vermeintlichen Lohnzahlungen nicht in Betracht kommt. Soll Gegenstand eines Arbeitsverhältnisses die Vertretung des anderen Bruders bei Krankheit oder Urlaub sein, müssen die Vertretungszeiten im Einzelnen nachgewiesen werden.
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