FG Münster vom 26.06.2001
1 K 2431/99 E, G
Fundstellen:
EFG 2001, 1541

Überkreuzarbeitsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen

FG Münster, vom 26.06.2001 - Aktenzeichen 1 K 2431/99 E, G

DRsp Nr. 2002/2391

Überkreuzarbeitsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen

Steuerlich anzuerkennende Arbeitsverhältnisse liegen nicht vor, wenn sich zwei selbständig tätige Brüder jeweils wechselseitig als Arbeitnehmer anstellen, um den Einkauf für beide Unternehmen zu erledigen. Es fehlt an der erforderlichen Eingliederung in das Unternehmen des anderen Bruders, da die Einkäufe vorrangig im Interesse des eigenen Unternehmens erledigt werden.

Für die Praxis:

Im Ergebnis handelt es sich um Gefälligkeiten aufgrund der familiären Bindung der Brüder mit der Folge, dass ein Betriebsausgabenabzug der vermeintlichen Lohnzahlungen nicht in Betracht kommt. Soll Gegenstand eines Arbeitsverhältnisses die Vertretung des anderen Bruders bei Krankheit oder Urlaub sein, müssen die Vertretungszeiten im Einzelnen nachgewiesen werden.

Fundstellen
EFG 2001, 1541