BFH - Beschluss vom 13.01.2010
IX B 116/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 917
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 15.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 720/06

Überlagerung der beruflichen Veranlassung von Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gegen einen Arbeitnehmer durch nichtberufliche Gründe

BFH, Beschluss vom 13.01.2010 - Aktenzeichen IX B 116/09

DRsp Nr. 2010/4637

Überlagerung der beruflichen Veranlassung von Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gegen einen Arbeitnehmer durch nichtberufliche Gründe

1. NV: Eine Rechtsfrage, die sich nur stellen könnte, wenn von einem anderen als dem vom FG festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird, kann im Revisionsverfahren nicht geklärt werden. 2. NV: Hat das FG festgestellt, dass der Kläger nicht gegen Strafvorschriften verstoßen hat, um seinem Arbeitgeber einen Vorteil zuzuwenden, sondern vielmehr in dem eigennützigen Bestreben gehandelt hat, persönlich eingegangen Bürgschaftsverpflichtungen zu entgehen, ist die Frage, wie eine Schädigung des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer steuerrechtlich zu bewerten ist, wenn der Arbeitnehmer durch strafbare Handlungen dem Arbeitgeber einen Vorteil zuwenden will, nicht im Revisionsverfahren klärungsfähig.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegt nicht vor.