BFH vom 11.01.1994
VII B 200/93

Überlange Verfahrensdauer (§ 76 FGO)

BFH, vom 11.01.1994 - Aktenzeichen VII B 200/93

DRsp Nr. 1997/8636

Überlange Verfahrensdauer (§ 76 FGO)

Eine Verfahrensdauer von 14 Jahren zwischen Erlaß eines (Mineralölsteuer-)Haftungsbescheids und der Einspruchsentscheidung ist jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn sich der Haftungsschuldner der Strafverfolgung durch Flucht ins Ausland entzogen und die Finanzbehörde (HZA) den rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens gegen die übrigen Tatbeteiligten abgewartet hat.