BFH - Beschluss vom 06.08.2002
VIII B 56/02
Normen:
AO § 147 ; FGO §§ 76 96 ; GG Art. 19 Abs. 4 ;

Überlange Verfahrensdauer

BFH, Beschluss vom 06.08.2002 - Aktenzeichen VIII B 56/02

DRsp Nr. 2002/14437

Überlange Verfahrensdauer

1. Auf eine überlange Verfahrensdauer kann sich nicht berufen, wer selbst zur Abkürzung des Verfahrens nichts beigetragen hat und - wie im Streitfall - weder Steuererklärungen abgegeben noch seine Einsprüche begründet noch von der Möglichkeit einer Klarstellung der Rechtslage durch eine Untätigkeitsklage Gebrauch gemacht hat.2. Steuerlich bedeutsame Unterlagen hat der Stpfl. bis zum Abschluss des Verfahrens aufzubewahren.

Normenkette:

AO § 147 ; FGO §§ 76 96 ; GG Art. 19 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch ein Bedürfnis nach Rechtsfortbildung schlüssig dargelegt.