FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.10.2009
6 K 2757/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 S. 1;

Überlange Verfahrensdauer

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.10.2009 - Aktenzeichen 6 K 2757/08

DRsp Nr. 2010/18638

Überlange Verfahrensdauer

Ein Verstoß gegen das Gebot wirksamen Rechtsschutzes gem. Art. 19 Abs. 4 GG wegen überlanger Verfahrensdauer liegt nur dann vor, wenn die Verfahrensdauer des Finanzgerichts auf Umständen beruht, die der Finanzverwaltung oder dem Finanzgericht angelastet werden können und die Dauer des Verfahrens als unverständlich und nicht gerechtfertigt erscheinen lassen. Außerdem können sich Schwierigkeiten, die durch eine überlange Verfahrensdauer bei der Sachaufklärung bedingt sind, nur dann zugunsten eines Klägers auswirken, wenn er selbst zur Prozessbeschleunigung beigetragen oder auf diese gedrungen hat

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Strittig ist, ob ein Zwischenmietverhältnis rechtsmissbräuchlich ist und eine überlange Verfahrensdauer.

Der Kläger ist von Beruf Arzt. Daneben ist er als Beteiligter einer Bauherrengemeinschaft unternehmerisch tätig. In seinen Umsatzsteuererklärungen 1979 und 1980 machte der Kläger Vorsteuerbeträge aus der Errichtung bzw. dem Erwerb eines Vermietungsobjekts als Beteiligter einer Bauherrengemeinschaft in O geltend.