OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.08.2020
12 A 4213/19
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 54 S. 2 Hs. 1;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 7360/17

Überlassen eines Darlehens eines Pflegegeldbeziehers an einen nichtrechtsfähigen Verein i.R.d. Überleitungsanzeige

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.08.2020 - Aktenzeichen 12 A 4213/19

DRsp Nr. 2020/17255

Überlassen eines Darlehens eines Pflegegeldbeziehers an einen nichtrechtsfähigen Verein i.R.d. Überleitungsanzeige

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 54 S. 2 Hs. 1;

Gründe

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Der Senat lässt dahinstehen, ob ein Zulassungsgrund überhaupt hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt worden ist. Die Kläger haben bereits keinen Zulassungsgrund ausdrücklich benannt.

Der Zulassungsantrag ist jedenfalls nicht begründet. Der allein in Betracht kommende Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt unter Zugrundelegung des Zulassungsvorbringens, auf das die Prüfung durch den Senat beschränkt ist, nicht vor.