Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte die Klägerin zu Recht für nicht abgeführte Lohnsteuer in Haftung genommen hat, die darauf beruht, dass die Klägerin einen geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines Pkw's an ihre Gesellschafter-Geschäftsführerin nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfen hat.
Bei der Klägerin fand im Jahre 2004 eine Lohnsteueraußenprüfung statt. Dabei traf der Prüfer u.a. folgende Feststellungen:
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