FG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.04.2000
3 K 20/97
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S 3 Nr. 6 ; EStG § 3 Nr. 31 ; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1113

Überlassung von Blazern mit aufgebügeltem Firmenemblem während der Dauer von Fachmessen als Berufskleidung bzw. geldwerter Vorteil

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.04.2000 - Aktenzeichen 3 K 20/97

DRsp Nr. 2001/1320

Überlassung von Blazern mit aufgebügeltem Firmenemblem während der Dauer von Fachmessen als Berufskleidung bzw. geldwerter Vorteil

1. Ein Arbeitnehmern kurzfristig anlässlich der Tätigkeit auf Fachmessen zu Repräsentationszwecken gestellter Blazer mit fest aufgebügeltem Firmenemblem, der im Anschluss an die Messe dem Arbeitgeber zurückgegeben, von ihm verwahrt und gepflegt wird, kann als typische Berufskleidung i.S. des § 3 Nr. 31 bzw. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG angesehen werden. 2. Gewährt ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Vorteile im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse, so führt dies nicht zu Einkünften des Arbeitnehmers i.S. des § 19 Abs. Nr. 1 EStG (kein geldwerter Vorteil). Ob Zuwendungen des Arbeitgebers aus diesem Interesse heraus oder als individuelle Belohnung des Arbeitnehmers vorgenommen werden, muss sich aus dem Zweck der Zuwendungen und im übrigen aus den Begleitumständen wie Anlass, Art. und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergeben (hier: überwiegen der eigenbetrieblichen (Repräsentations-)Interessen des Arbeitgebers bei den anlässlich der Messe gestellten Blazern).

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S 3 Nr. 6 ; EStG § 3 Nr. 31 ; EStG § 19 Abs. 1 Nr. ;