Überleitung des Arrestverfahrens in das Vollstreckungsverfahren, Feststellungsinteresse
BFH, Beschluß vom 20.09.2000 - Aktenzeichen VII B 33/00
DRsp Nr. 2001/524
Überleitung des Arrestverfahrens in das Vollstreckungsverfahren, Feststellungsinteresse
1. Mit dem Leistungsgebot zum Haftungsbescheid wird das bisherige Arrestverfahren in das normale Vollstreckungsverfahren übergeleitet. Die gegen den zur Sicherung einer Haftungsforderung angeordneten dinglichen Arrest erhobene Sprungklage ist damit erledigt.2. Die Rechtswidrigkeit der Arrestanordnung kann dann nur im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage verfolgt werden. Dazu ist es erforderlich, ein Feststellungsinteresse darzulegen.