I.
Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob der Antragsgegner (Finanzamt) zu Recht den sog. Bedarfswert gemäß §§ 138 ff. Bewertungsgesetz (BewG) anhand der im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt erzielten Jahresmiete festgestellt hat.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Vollziehung der Feststellungsbescheide vom 16. März 2005 in Höhe von 232.000 EUR bzw. 233.000 EUR wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.
Das Finanzamt beantragt,
den Antrag abzulehnen.
II.
Der Antrag ist unbegründet.
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