FG Münster - Urteil vom 07.12.2022
9 K 1957/22 E,G
Normen:
FGO § 52d S. 1 und S. 3 und S. 4;

Übermittlung der vorbereitenden Schriftsätze und Anträge eines Anwalts als elektronisches Dokument

FG Münster, Urteil vom 07.12.2022 - Aktenzeichen 9 K 1957/22 E,G

DRsp Nr. 2023/909

Übermittlung der vorbereitenden Schriftsätze und Anträge eines Anwalts als elektronisches Dokument

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FGO § 52d S. 1 und S. 3 und S. 4;

Tatbestand

Am 14.08.2022 (00:17 Uhr) erhob der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt (im Folgenden Klägervertreter), per Telefax Klage gegen die Einkommensteuerbescheide 2014 und 2015 sowie die Gewerbesteuermessbescheide 2014 und 2015 vom 04.03.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.07.2022. Die Klage ging zusätzlich/nochmal per Post am 15.08.2022 beim Finanzgericht ein. Beide Klagen waren eigenhändig unterschrieben.

Mit Verfügung vom 15.08.2022, an den Klägervertreter per Telefax und per beA übermittelt, wies der Berichterstatter auf die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung nach § 52d Finanzgerichtsordnung (FGO) hin (Bl. 115 der Gerichtsakte).

Mit Gerichtsbescheid vom 24.08.2022, dem Klägervertreter mit Postzustellungsurkunde zugestellt am 27.08.2022 und zugleich per beA übermittelt, hat der Berichterstatter die Klage wegen der Nichteinhaltung der Formvoraussetzungen des § 52d i.V.m. § 52a FGO als unzulässig abgewiesen.