FG Köln - Urteil vom 19.05.2022
6 K 1883/21
Normen:
FGO § 52d S. 1;

Übermittlung des Antrags auf Durchführung der mündlichen Verhandlung als elektronisches Dokument

FG Köln, Urteil vom 19.05.2022 - Aktenzeichen 6 K 1883/21

DRsp Nr. 2022/10201

Übermittlung des Antrags auf Durchführung der mündlichen Verhandlung als elektronisches Dokument

Tenor

Der Gerichtsbescheid vom 04.03.2022 wirkt als Urteil.

Normenkette:

FGO § 52d S. 1;

Tatbestand

Das Gericht wies am 04.03.2022 die Klage durch Gerichtsbescheid als unbegründet ab.

Dieser wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gemäß Postzustellungsurkunde am 08.03.2022 zugestellt.

Mit Fax vom 07.04.2022 beantragte der Prozessbevollmächtigte die mündliche Verhandlung. Gleiches Schreiben wurde am 08.04.2022 in den Nachtbriefkasten des Gerichts eingeworfen.

Nach einem Hinweis des Gerichts auf die Unwirksamkeit des Antrags gem. § 52d Finanzgerichtsordnung (FGO) hängte der Prozessbevollmächtigte des Klägers seinem am 11.05.2022 per beA übermittelten Schriftsatz sein Schreiben vom 08.04.2022 an.

Der Kläger beantragt,

die Änderungsbescheide über die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages 2012 und 2013 vom 30.09.2020 und die geänderten Gewerbesteuermessbeträge 2014 bis 2017 in der Fassung vom 22.04.2021, sowie die Einspruchsentscheidung vom 13.08.2021 ersatzlos aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

festzustellen, dass der Gerichtsbescheid als Urteil wirkt;

hilfsweise, die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil. Der Antrag des Klägers auf Durchführung der mündlichen Verhandlung ist unwirksam.