FG Münster - Beschluss vom 22.02.2022
8 V 2/22
Normen:
FGO § 52d S. 1;

Übermittlung des Klageantrags als elektronisches Dokument hinsichtlich der Aussetzung der Vollziehung des Bescheids über die Festsetzung von Verspätungszuschlägen zur Einkommensteuer

FG Münster, Beschluss vom 22.02.2022 - Aktenzeichen 8 V 2/22

DRsp Nr. 2022/4455

Übermittlung des Klageantrags als elektronisches Dokument hinsichtlich der Aussetzung der Vollziehung des Bescheids über die Festsetzung von Verspätungszuschlägen zur Einkommensteuer

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Normenkette:

FGO § 52d S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Festsetzung von Verspätungszuschlägen zur Einkommensteuer.

Beim Antragsgegner ging - nachdem die Antragstellerin zunächst zusammen mit ihrem Ehemann im Wege der Schätzung zur Einkommensteuer veranlagt worden war und dagegen Einspruch eingelegt hatte - am 30.06.2021 die Einkommensteuererklärung der Antragstellerin für das Jahr 2019 ein. Die Erklärung datiert laut Eintrag im Unterschriftsfeld auf den 20.06.2020. Mit Bescheid vom 19.07.2021 setzte der Antragsgegner einen Verspätungszuschlag in Höhe von 275 EUR fest.

Mit dem dagegen gerichteten Einspruch machte die Antragstellerin (anwaltlich vertreten) geltend, sie habe die Erklärung fristgerecht am 21.06.2020 in den Briefkasten des Antragsgegners eingeworfen. Die am 30.06.2021 eingereichte Steuererklärung sei eine bloße Kopie. Die Antragstellerin beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung. Der Antragsgegner lehnte diesen Antrag am 22.07.2021 ab.