FG Saarland - Beschluss vom 21.06.2006
1 K 305/05
Normen:
FGO § 53 ; ZPO § 174 Abs. 2 S. 1 ;

Übermittlung eines Gerichtsbescheides per Fax

FG Saarland, Beschluss vom 21.06.2006 - Aktenzeichen 1 K 305/05

DRsp Nr. 2006/24684

Übermittlung eines Gerichtsbescheides per Fax

Die Zustellung eines Gerichtsbescheides kann auch im Wege der Telekopie (Fax) erfolgen (§ 53 Abs. 2 FGO i.V. mit § 174 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine solche Zustellung löst bereits den Fristenlauf aus. Durch die anschließende Übermittlung des Gerichtsbescheides auf dem Postwege wird die frühere Übermittlung per Fax nicht gegenstandslos.

Normenkette:

FGO § 53 ; ZPO § 174 Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand:

I.

Mit Urteil vom 21. Juni 2006 hat der Senat festgestellt, dass der Gerichtsbescheid vom 13. März 2006, mit dem die Klage als unzulässig abgewiesen worden war, als Urteil wirkt.

Am 12. Juli 2006 stellte die Klägerin den Antrag, den Tatbestand des Urteils zu berichtigen. Der Tatbestand beinhalte nicht die "wesentlichen Gedanken" der Schriftsätze vom 6., 20. und 26. Juni 2006.

Entscheidungsgründe:

II.

Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes des Urteils vom 21. Juni 2006 ist unzulässig.