BFH - Beschluß vom 02.03.2000
VII B 137/99
Normen:
FGO § 56 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1344

Übermittlung fristwahrender Schriftsätze durch Telefax

BFH, Beschluß vom 02.03.2000 - Aktenzeichen VII B 137/99

DRsp Nr. 2000/6001

Übermittlung fristwahrender Schriftsätze durch Telefax

1. Wird ein fristgebundener Schriftsatz per Telefax übermittelt, ist die gesetzliche Frist nur dann gewahrt, wenn der vollständige Text vor Fristablauf auf dem Empfängergerät eingegangen ist. Der Eingangszeitpunkt bestimmt sich nach dem Uhrzeitaufdruck des Telefaxgerätes des Empfängers. 2. Nimmt ein Prozessbevollmächtigter den Übermittlungsvorgang per Telefax selbst vor und konnte er dem Ausdruck der Uhrzeit auf dem Sendeprotokoll des Absendegerätes eindeutig entnehmen, dass zumindest die letzten beiden Seiten - auf der sich die Unterschrift befand - erst nach 0 Uhr vom Absendegerät abgegangen waren, mithin auch erst nach 0 Uhr beim FG eingegangen sein konnten, wird die 2-Wochenfrist des § 56 Abs. 2 FGO für den Wiedereinsetzungsantrag unmittelbar danach in Lauf gesetzt.

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 2 ;

Gründe: