FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 30.06.2011
5 K 108/10
Normen:
EStG § 9; EStG § 19; LStR Abschn. 40 Abs. 1 und 2;

Übernachtungspauschalen bei Berufskraftfahrern keine zusätzlichen Werbungskosten

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.06.2011 - Aktenzeichen 5 K 108/10

DRsp Nr. 2011/20936

Übernachtungspauschalen bei Berufskraftfahrern keine zusätzlichen Werbungskosten

Berufskraftfahrer, die in der Schlafkabine des LKW übernachten, können keinen pauschalen Werbungskostenabzug beanspruchen, sondern müssen Übernachtungsnebenkosten für die Benutzung von sanitären Einrichtungen glaubhaft machen

Normenkette:

EStG § 9; EStG § 19; LStR Abschn. 40 Abs. 1 und 2;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei den Einkünften des Klägers aus nicht selbstständiger Arbeit eine Pauschale für Übernachtungsaufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen ist.

Der Kläger war im Streitjahr als Kraftfahrer im internationalen Fernverkehr tätig. Im Streitjahr übte er seine Tätigkeit in Deutschland, Dänemark, Schweden, Belgien, Niederlande, Luxemburg, Frankreich und Spanien aus. Der Kläger hatte die Möglichkeit, in der Schlafkabine des von ihm gefahrenen LKW zu übernachten.

In seiner Einkommensteuererklärung für 2007 machte der Kläger bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit unter anderem Übernachtungspauschalen in Höhe von 5,00 € für 220 Tage = 1.100,00 € sowie ab Mai 2007 wöchentliche Fahrten zum LKW-Wechselplatz nach Kolding/Dänemark als Reisekosten (8 Monate x 4 Fahrten x 132 km x 2 x 0,30 € = 2.534,40 €) geltend.