SchlHOLG - Urteil vom 08.06.2022
9 U 128/21
Normen:
AktG § 245 Nr. 1; AktG § 246 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 20.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 HKO 15/20

Übernahme der Aktien von Minderheitsaktionären im Rahmen eines verschmelzungsrechtlichen Squeeze-outWiderspruchseinlegung zur Begründung einer AnfechtungsbefugnisMonatsfrist für eine Anfechtung

SchlHOLG, Urteil vom 08.06.2022 - Aktenzeichen 9 U 128/21

DRsp Nr. 2022/10054

Übernahme der Aktien von Minderheitsaktionären im Rahmen eines verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out Widerspruchseinlegung zur Begründung einer Anfechtungsbefugnis Monatsfrist für eine Anfechtung

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 20.07.2021, Az. 8 HKO 15/20, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kosten der Nebenintervention trägt der Nebenintervenient.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Itzehoe ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

AktG § 245 Nr. 1; AktG § 246 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Berufungskläger wendet sich gegen die Zurückweisung seiner Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage, die sich gegen einen Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der ursprünglichen Beklagten, der X bank AG (im Folgenden: X), vom ... Mai 2020 richtet, durch den die Aktien der Minderheitsaktionäre im Rahmen eines verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out von der aktuellen Beklagten übernommen wurden.