FG Hamburg - Urteil vom 30.05.2002
VI 174/01
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;

Übernahme der Kosten einer Geburtstagsfeier des Gesellschafter-Geschäftsführers als Einkünfte aus Kapitalvermögen

FG Hamburg, Urteil vom 30.05.2002 - Aktenzeichen VI 174/01

DRsp Nr. 2002/17089

Übernahme der Kosten einer Geburtstagsfeier des Gesellschafter-Geschäftsführers als Einkünfte aus Kapitalvermögen

1. Die Übernahme der Kosten einer Geburtstagsfeier durch eine GmbH führt auch dann beim Gesellschafter-Geschäftsführer zu Einnahmen aus Kapitalvermögen, wenn nur Geschäftsfreunde bewirtet werden. 2. Die Klage des Gesellschafter-Geschäftsführers betr. ESt kann vor der Klage der GmbH betr. KSt entschieden werden.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger dadurch Einnahmen aus Kapitalvermögen erzielt hat, dass die Aufwendungen für eine Feier anlässlich seines 50. Geburtstages durch eine Kapitalgesellschaft übernommen wurden, an der er mehrheitlich beteiligt ist.

Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr (1998) war der Kläger an der G GmbH (heute F AG) mit 70% beteiligt. Die Gesellschaft hatte drei Geschäftsführer, und zwar neben dem Kläger einen Herrn A, der 30 % der GmbH-Anteile hielt, sowie den an der Gesellschaft nicht beteiligten Herrn B.