Streitig ist, ob der Kläger dadurch Einnahmen aus Kapitalvermögen erzielt hat, dass die Aufwendungen für eine Feier anlässlich seines 50. Geburtstages durch eine Kapitalgesellschaft übernommen wurden, an der er mehrheitlich beteiligt ist.
Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr (1998) war der Kläger an der G GmbH (heute F AG) mit 70% beteiligt. Die Gesellschaft hatte drei Geschäftsführer, und zwar neben dem Kläger einen Herrn A, der 30 % der GmbH-Anteile hielt, sowie den an der Gesellschaft nicht beteiligten Herrn B.
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