LSG Bayern - Beschluss vom 23.03.2022
L 18 SB 170/22 B
Normen:
SGG § 109 Abs. 1 S. 2; SGG § 103; SGB IX § 2 Abs. 1; SGB IX § 152 Abs. 1; SGB IX § 152 Abs. 3; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 412 Abs. 1; SGG § 193; RVG § 3 Abs. 1; RVG -VV Nr. 3501;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 30.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 SB 117/19

Übernahme der Kosten eines Gutachtens gemäß § 109 Abs. 1 SGG auf die StaatskasseÜberprüfungsumfang bei einer Beschwerde bezüglich der Kostenübernahme eines Gutachtens gemäß § 109 Abs. 1 SGG auf die StaatskasseVoraussetzungen für die wesentliche Förderung der Sachaufklärung durch ein GutachtenKostenentscheidung bezüglich eines Beschwerdeverfahrens über die Kostenübernahme eines GutachtensErmessen bezüglich der Übernahme der Kosten eines Gutachtens auf die Staatskasse

LSG Bayern, Beschluss vom 23.03.2022 - Aktenzeichen L 18 SB 170/22 B

DRsp Nr. 2023/6932

Übernahme der Kosten eines Gutachtens gemäß § 109 Abs. 1 SGG auf die Staatskasse Überprüfungsumfang bei einer Beschwerde bezüglich der Kostenübernahme eines Gutachtens gemäß § 109 Abs. 1 SGG auf die Staatskasse Voraussetzungen für die wesentliche Förderung der Sachaufklärung durch ein Gutachten Kostenentscheidung bezüglich eines Beschwerdeverfahrens über die Kostenübernahme eines Gutachtens Ermessen bezüglich der Übernahme der Kosten eines Gutachtens auf die Staatskasse

1. Die Ermessensentscheidung des Gerichts über die Übernahme der Kosten für ein auf Antrag nach § 109 Abs. 1 SGG eingeholtes Gutachten auf die Staatskasse ist im Beschwerdeverfahren voll und nicht nur auf Ermessensfehler überprüfbar.2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Gutachten die Sachaufklärung bei objektiver Wertung wesentlich gefördert hat.3. Die Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Gutachtensergebnissen ist Aufgabe des Tatsachengerichts und gehört zur Beweiswürdigung. Eine etwaig fehlerhafte Beweiswürdigung ist nicht in einem Beschwerdeverfahrend betreffend die Übernahme der Gutachtenskosten auf die Staatskasse zu überprüfen.