LSG Thüringen - Urteil vom 19.08.2021
L 2 KR 62/17
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 19.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 38 KR 2865/16

Übernahme der Kosten für die Beschaffung des Arzneimittels LektinolLektinol als phytotherapeutisches Mistelpräparat ohne fundierte Überprüfung von Qualität, Wirksamkeit und UnbedenklichkeitZulassung des Arzneimittels in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen UnionKeine automatische Arzneimittelzulassung für die Bundesrepublik Deutschland

LSG Thüringen, Urteil vom 19.08.2021 - Aktenzeichen L 2 KR 62/17

DRsp Nr. 2022/14960

Übernahme der Kosten für die Beschaffung des Arzneimittels Lektinol Lektinol als phytotherapeutisches Mistelpräparat ohne fundierte Überprüfung von Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit Zulassung des Arzneimittels in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Keine automatische Arzneimittelzulassung für die Bundesrepublik Deutschland

1. Bei dem Arzneimittel Lektinol handelt es sich um ein phytotherapeutisches Mistelpräparat, das ohne fundierte Überprüfung von Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit in der Bundesrepublik Deutschland lediglich aufgrund einer fiktiven Zulassung verkehrsfähig ist. Ein Anspruch auf Verordnung des Arzneimittels zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung besteht daher nicht (verneint für die Behandlung eines Leberzellkarzinoms).2. Aus der Zulassung des Arzneimittels Lektinol zur adjuvanten und palliativen Behandlung von Krebserkrankungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union folgt nicht automatisch eine Arzneimittelzulassung für die Bundesrepublik Deutschland.3. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Beschaffung von Lektinol zur Behandlung eines Leberzellkarzinoms ergibt sich auch nicht nach den Grundsätzen des Off-Label-Use oder aufgrund einer grundrechtsorientierten Auslegung des Leistungsrechts.

Tenor